Honorar

Die nachstehende Übersicht bietet Ihnen einen ersten Überblick über das Honorar.

Das Honorar richtet sich für alle Rechtsanwälte einheitlich nach den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Die Erstberatung dient der Klärung offener Rechtsfragen. Dabei nehme ich eine einmalige und abschließende Prüfung vor. Die Höhe des Honorars für eine Erstberatung hängt von verschiedenen Faktoren ab, zu nennen sind hier insbesondere die Dauer und der Umfang der Beratung. Die Erstberatungsgebühr beträgt bis zu höchstens 190 Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und einer Pauschale für Post und Telekommunikation, so dass maximal 250,00 € anfallen.

Sofern Sie eine über die Beratung hinausgehende anwaltliche Tätigkeit wünschen, erfolgt eine vollumfängliche Anrechnung der Kosten, die anlässlich der Erstberatung angefallen sind.

Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, frage ich wegen der Erteilung einer Deckungsschutzzusage bei Ihrer Versicherung nach. Wird diese erteilt, erfolgt die Gebührenabrechnung direkt mit Ihrer Versicherung. Sollten Sie mit Ihrer Rechtschutzversicherung eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, zahlen Sie allenfalls die Selbstbeteiligung. Grundsätzlich arbeite ich mit allen Rechtsschutzversicherungen zusammen. Partneranwältin bin ich bei der ARAG und der Allrecht Rechtsschutzversicherung.

Sollten Sie wirtschaftlich schwächer gestellt sein, besteht die Möglichkeit, eine Abrechnung der entstehenden Kosten über die Staatskasse zu erlangen. Hierfür ist ein Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zu stellen, sofern ich außergerichtlich für Sie tätig werden sollte. Falls gerichtliche Schritte eingeleitet werden müssten, stelle ich für Sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe. Bei allen Anträgen ist von Ihnen ein übersichtlicher Fragebogen auszufüllen und durch die Vorlage verschiedener Belege nachzuweisen, dass Sie die Kosten nicht persönlich aufbringen können. Wir sind Ihnen beim Ausfüllen des Antrags gerne behilflich.

Bei höheren Streitwerten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Prozessfinanzierung in Anspruch zu nehmen.

Für den Fall, dass Sie in einem Rechtsstreit voll umfänglich obsiegen, hat die Gegenseite die Ihnen entstandenen Kosten zu erstatten.
Eine wichtige Ausnahme ist im Arbeitsrecht zu beachten: In der ersten Instanz trägt grundsätzlich jede Partei ihre Kosten selbst.
Als Opfer eines Verkehrsunfalls haben Sie auch bei klarer Sachlage das Recht auf Erstattung Ihrer Rechtsanwaltsgebühren. Diese werden vom Haftpflichtversicherer des Schädigers erstattet.

Nähere Einzelheiten erläutere ich Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.

Bitte beachten Sie, dass durch die Einholung eines Rechtsrats falsche Entscheidungen und damit einhergehend schwerwiegende finanzielle Nachteile vermieden werden können. Ohne die anwaltliche Vertretung verlieren Sie oft mehr Geld als Sie an Anwaltsvergütung aufbringen müssen.